- Anmeldung
- I. Öffentliche Register:1. ⇡ Handelsregister: U.a. im HGB mehrfach ausdrücklich vorgeschrieben (z.B. Firma, Prokura etc.).- a) Form: Nach § 12 HGB sind die Erklärungen und Zeichnungen in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Der ⇡ gesetzliche Vertreter kann ohne besondere Vollmacht kraft der ihm vom Gesetz verliehenen Vertretungsmacht die A. vornehmen. Was anmeldepflichtig ist, schreibt das HGB genau vor; ebenso wer anmeldepflichtig ist (z.B. §§ 25 II, 29, 31, 53, 108, 143, 148 HGB).- b) Anmeldezwang: Die A. kann vom Registergericht durch Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).- c) Ersatz der A. eines Beteiligten ist möglich durch Vorlage der vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts, die die Pflicht zur A. feststellt (§ 16 I HGB).- 2. Andere Register: ⇡ Genossenschaftsregister, ⇡ Grundbuch, ⇡ Güterrechtsregister, ⇡ Schiffsregister, ⇡ Vereinsregister.II. Im Insolvenzverfahren:Die ⇡ Insolvenzforderungen sind beim ⇡ Insolvenzgericht (empfehlenswerte Beifügung eines Doppels für den ⇡ Insolvenzverwalter) anzumelden (§ 174 InsO). Nur vom Gläubiger (oder seinem Vertreter) angemeldete Forderungen werden in die ⇡ Insolvenztabelle aufgenommen. Aufstellungen des Schuldners werden nicht berücksichtigt. Anzugeben sind Betrag, Grund der Forderung und beanspruchtes Vorrecht. Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss eine Anmeldefrist, die aber keine ⇡ Ausschlussfrist ist. Für die Nachzügler ist ein besonderer Prüfungstermin auf deren Kosten anzuberaumen (§ 177 InsO). Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Anmeldung, verliert er seine Rechte nicht und kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Befriedigung suchen, jedoch keine Berücksichtigung bei Verteilung.III. Straßenverkehrsrecht:⇡ Zulassung von Kraftfahrzeugen.IV. Steuerrecht:⇡ Steueranmeldung, ⇡ Meldepflicht, ⇡ Anzeigepflicht, ⇡ Betriebseröffnung.V. Gewerbeordnung:⇡ Gewerbeanmeldung, ⇡ Gewerbeerlaubnis.
Lexikon der Economics. 2013.